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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


 

Für sämtliche Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen gel­ten folgende Bedingungen, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen getroffen sind. Ein­kaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit Gegenstand des Vertrages und können nur anerkannt werden, soweit sie diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht entgegenstehen.

I. Angebot

1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abge­geben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich aus­geführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustandekommt und bleibt.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen Ge­wichts- und Maßangaben sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be­zeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, vom Abneh­mer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugäng­lich zu machen.

3. Preisangebote sind, wenn nichts anderes angegeben wird, für jeweils 4 Wochen gültig. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich.

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestäti­gung des Lieferanten.

2. Die Übermittlung telefonischer und telegrafischer Aufträge erfolgt auf Gefahr des Bestellers, der das Risiko von Mißverständnissen trägt. Die Auftragsbestätigung des Lieferan­ten ist hinsichtlich der in ihr aufgeführten gegenseitigen Leistungen für beide Geschäftspartner rechtsverbindlich, wenn nicht der Besteller binnen 8 Tagen nach Empfang der Auf­tragsbestätigung gegen deren Inhalt Einspruch erhebt.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschließlich Ver­ladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei besonderer Vereinbarung und Liefe­rung durch Pezzolato frei Haus am Sitz des Bestellers.

2. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar:                                                                                          
Zahlungseingang vor Auslieferung rein netto. Sondervereinbahrungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall und haben keinen generellen Charakter.

3. Ersatzteillieferungen und Reparaturen sind jeweils sofort netto zu bezahlen.

4. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen behält sich der Lieferant vor Verzugs­zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Liefe­rant bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

6. Bargeldlose Zahlungen oder Anweisungen in Form von Schecks und Wechseln werden nur zah­lungs­halber und nicht an Zahlungsstatt angenommen. In solchen Fällen gehen Ein­zugskosten und Diskontspesen zu Lasten des Ausstellers. Für rechtzeitige Vorzei­gung, Protestierung, Be­nachrichtigung oder Zurückleitung solcher Zahlungsmittel übernimmt der Lieferant keine Haftung.

7. Zahlungen werden auf die älteste fällige Schuld verrechnet.

IV Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Zulieferung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun­gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hin­der­nisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat - gleich viel, ob im Werk des Liefe­ranten oder bei seinen Zulieferern eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzöge­rung in der Ma­te­rialzulie­ferung, höhere Gewalt u.a.m.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, begin­nend ei­nen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft; die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbe­trages für jeden Monat berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer an­gemesse­nen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Be­steller mit ange­messen verlängerter Frist zu beliefern.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestel­lers voraus.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistun­gen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung über­nommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferan­ten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.           
Bei Anlieferung durch eigene Spedition des Lieferanten erfolgt der Gefahrenübergang bei Übergabebereitschaft der Liefergegenstände an der Besteller.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Be­steller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestel­lers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigen­tums­recht vor bis der Besteller sämtliche, auch die zukünftig entstehenden Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung, insbesonders auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenliefe­rungen bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferanten zustehenden Sicherhei­ten gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Bestellers einge­gangen ist.

2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbe­triebs mit anderen Waren verbinden oder vermischen. In diesem Fall erwirbt der Lieferant Miteigen­tum. 
Soweit der Besteller Mit- oder  Alleineigentum an dem vermischten oder neuen Ge­genstand aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erwirbt, sind sich beide Vertrags­partner darüber einig, daß dieses Mit- oder Alleineigentum auf den Lieferanten übergeht und der Besteller den Gegen­stand mit kaufmännischer Sorgfalt für den Liefe­ranten zu verwahren hat.

3. Der Besteller ist berechtigt, im Rah­men eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermi­schung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern, in diesem Falle gilt folgendes:

a) Eine Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, daß der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen voll­ständig erfüllt hat.

b) Der Besteller tritt im voraus bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferan­ten, die ihm aus der Veräußerung entstehende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Rech­ten an den Lieferanten ab.

c) Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Ab­neh­mern bekanntzugeben, dem Lieferant alle Auskünfte zu erteilen, die zur Gel­tendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, und die Unterlagen auszuhändigen.


 

4  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jedoch nur dann be­rechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Veräu­ßerungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 auf den Lieferanten übergeht. Zu anderer Verfü­gung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht be­rechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferan­ten von der Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl entsprechend freizugeben, wenn die eigenen Forderungen gegen den Käufer von dem Wert der unveräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen um 25% überschritten wird.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern, sowie erforderlich werdende Reparaturen und Wartungen sofort ausführen zu lassen.

7. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen und seinen sonstigen aus dem Eigentumsvorbehalt resultierenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.                                                                                           
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an der Ware und der Lieferant ist berechtigt, sofort deren Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen.     
Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld angerechnet, Übererlös wird ausbezahlt.

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten bei Zahlungsverzug oder Pfändung des Liefergegenstands gilt nicht als Rücktritt von Vertrag. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung (Garantie)

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterführender Ansprüche, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie folgt:

1. Alle Teile sind unentgeltlich nach Ermessen und Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden seit Inbetriebnahme infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.              
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Verzögert sich nach Gefahrenübergang der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens nach 12 Monaten.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt 3 Monate nach rechtzeitiger Rüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Der Lieferant übernimmt keine Schäden aus:                         
Unsachgemäßer ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage und Inbetriebsetzung durch den Besteller oder seiner Beauftragten, natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Wartung, nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschteile, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrischer oder mechanischer Einflüsse, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.

4  Für die Durchführung notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nach Ermessen des Lieferanten hat der Besteller nach Absprache mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit.                                            
Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großen Schäden hat der Besteller nach sofortiger Verständigung des Lieferanten das Recht, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Der Lieferant übernimmt bei berechtigten Beanstandungen die Kosten für die Ersatzstücke jedoch nicht deren Versand.

6  Für das Ersatzteil und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

7. Hat der Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung durch den Lieferanten Verblombungen geöffnet, Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen, so entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten, außer wenn dadurch nachweislich kein Zusammenhang mit dem aufgetretenen Schaden besteht.

8. Der Lieferant kann die Beseitigung von Mängeln dann verweigern, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, es sei denn der Zahlungsverzug ist nur unwesentlich und entspricht der Höhe der Minderung.

Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferanten und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

VIII. Rücktrittsrecht des Bestellers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung oder Teillieferung vor Gefahrenübergang unmöglich wird.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so ist dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Liegt Lieferungsverzug im Sinne von Abschnitt IV vor und gewährt der Besteller eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Erklärung, daß nach Ablauf dieser Frist die Annahme verweigert wird, so ist der Besteller dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist durch Verschulden des Lieferanten nicht eingehalten wird.

4. Der Besteller hat ebenfalls ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen läßt. Die Nachfrist beginnt, wenn die Vertretung des Mangels durch den Lieferanten nachgewiesen oder anerkannt ist.

IX. Rücktrittsrecht des Lieferanten

1. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Ihm vor Gefahrtenübergang Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, die die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Bestellers gefährden oder unmöglich machen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder seine Vertragspflichten nur mangelhaft erfüllt.

2. Für den Fall, daß unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Absatz IV die Lieferung unmöglich machen, die Leistung stark verändern, oder den Betrieb des Lieferanten erheblich beeinträchtigen, kann der Lieferant ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers an den Lieferanten können in diesen Fällen nicht gestellt werden.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung ist der Ort des Gefahrenübergangs. Erfüllungsort für Zahlung ist der Hauptsitz des Lieferanten.Gerichtsstand ist der jeweilige Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung. Der Lieferant behält sich vor auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Für alle Geschäfte zwischen dem Lieferanten und Besteller gilt das EG-Recht.

PEZZOLATO-DEUTSCHLAND Inh. Riccardo Pezzolato Schönecker Str. 33 D-56283 Gondershausen Deutschland Ust.Ident-Nr.: DE811 622 534 Steuer-Nr. 3933302460

Fassung 06/94

x Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Datum, Unterschrift